1. Vertragsgegenstand
Der Auftraggeber beauftragt den Vermittler, ihm auf Grundlage
dieses Vermittlungsvertrages einen Arbeitsplatz zu vermitteln. Ein
Anspruch auf eine tatsächliche Vermittlung besteht nicht.
2. Vertragslaufzeit
Der Vertrag ist auf unbestimmte Zeit geschlossen. Eine Kündigung
ist jederzeit mündlich oder schriftlich ohne Kündigungsfrist möglich.
3. Leistungen des Vermittlers, Mitwirkung des Auftraggebers
Der Vermittler bemüht sich, dem Auftraggeber eine Beschäftigung
zu vermitteln. Die Vermittlung umfasst alle beratenden Leistungen,
die zur Vorbereitung und Durchführung der Vermittlung erforderlich
sind, insbesondere die Kontaktherstellung zwischen Auftraggeber
und potentiellen Arbeitgebern, berufsbezogene Beratung des
Auftraggebers und die Feststellung seiner Kenntnisse und
Fähigkeiten. Der Vermittler gibt weder eine Garantie für eine
erfolgreiche Vermittlung, noch Arbeitsort, Arbeitszeit, Verdienst,
Dauer des Beschäftigungsverhältnisses und Arbeitsweise des
Unternehmens. Die Vertragsverhandlungen mit dem potentiellen
Arbeitgeber liegen alleine in der Verantwortung des Auftraggebers.
Die Mitwirkung des Auftraggebers besteht in folgenden Punkten: Vorlage einer wahrheitsgemäßen und vollständigen Bewerbungsmappe. Wahrheitsgemäße Aussagen hinsichtlich seines beruflichen Werdegangs, Qualifikationen, Gesundheitszustandes.
Das Einhalten von Absprachen, sowie die Inanspruchnahme von dem Vermittler initiierter Arbeitgeberkontakte. Der Auftraggeber erteilt dem Vermittler die Erlaubnis, seine Bewerbung potentiellen Arbeitgebern vorzulegen. Ist der Auftraggeber im Besitz eines gültigen Vermittlungsgutscheins der Agentur für Arbeit, so hat er dem Vermittler eine Kopie des Vermittlungsgutscheins zu übergeben.
Des Weiteren verpflichtet sich der Auftraggeber den Vermittler umgehend zu unterrichten, wenn er zur Vermittlung nicht mehr zur Verfügung steht.
4. Vergütung ohne Vermittlungsgutschein
Sollte der Auftraggeber, zum Zeitpunkt der Einstellung oder einer
Einigung über eine Beschäftigung, nicht in Besitz eines gültigen
Vermittlungsgutscheines sein, so wird die nachfolgend genannte
Vermittlungsgebühr fällig. Der Anspruch des Vermittlers auf
Vergütung ist nach Abschluss eines Arbeitsvertrages zwischen dem
Auftraggeber und dem Arbeitgeber, sofern der Kontakt durch den
Vermittler zu Stande gekommen ist, nach vierwöchiger
Beschäftigungsdauer fällig. Die Höhe der Vergütung beträgt
500,00 Euro. Die Vergütung ist in Bar oder per Überweisung auf
das unten genannte Konto zahlbar.
5. Vergütung auf Grundlage eines Vermittlungsgutscheins der
Agentur für Arbeit
Sofern der Auftraggeber zum Zeitpunkt der Eingehung eines
Beschäftigungsverhältnisses im Besitz eines gültigen
Vermittlungsgutscheins der Agentur für Arbeit ist, verpflichtet sich
die Agentur für Arbeit, den nach diesem Vertrag entstehenden
Vergütungsanspruch des Vermittlers zu begleichen
(vgl. § 421g Abs. 1 SGB III) Die Vermittlungsvergütung einschl.
Umsatzsteuer beträgt bei Anspruch auf einen Vermittlungsgutschein
2000 €(gem. § 296 Abs. 3 SGB III in V. mit § 421g Abs. 2 SGB III).
Die Vergütung wird in einer Höhe von 1000.- € nach einer sechswöchigen und der Restbetrag nach einer sechsmonatigen Dauer des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt.
Voraussetzung ist, dass es sich um ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis handelt, welches mindestens von dreimonatiger Dauer ist und eine wöchentliche Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden vorsieht. Eine Vergütung ist ausgeschlossen, wenn die Einstellung bei einem Arbeitgeber erfolgt, bei dem der Arbeitslose innerhalb der letzten vier Jahre vor der Arbeitslosmeldung mehr als drei Monate lang versicherungspflichtig beschäftigt war.
Die Vergütung gilt nach Vorlage des Vermittlungsgutscheins bei der Agentur für Arbeit bis zu dem Zeitpunkt gestundet, in dem die Agentur für Arbeit die Vergütung gem. 421g SGB III an den Vermittler gezahlt hat. Daher hat der Auftraggeber nach Abschluss eines Arbeitsvertrages, der durch den Vermittler zu Stande gekommen ist, das Original des Vermittlungsgutscheins unverzüglich zu übergeben, damit eine Abrechnung mit der Agentur für Arbeit erfolgen kann. Sollte das Original des Vermittlungsgutscheines und die Beschäftigungsbestätigung nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Abschluss des Arbeitsvertrages bzw. die Beschäftigungsbestätigung nach den jeweiligen Beschäftigungsfristen vorliegen, so wird der Vermittler direkt gegenüber dem Auftraggeber seinen Anspruch auf die Vergütung in Höhe des Betrages des ausgestellten Vermittlungsgutscheines geltend machen
6. Andere Vermittlungsvergütungen
Sollten Sie im Besitz eines gültigen Gutscheines des Landratsamtes
oder einer Kommune sein so wird unser Vergütungsanspruch durch
diese Institutionen vollkommen beglichen. In besonderen Fällen ist
es nötig, dass eine Vermittlungsvereinbarung durch den privaten
Arbeitsvermittler bei Ihrem zuständigen Leistungsträger beantragt
werden muss.
7. Leistung der Regio Personalagentur
7.1 Der Auftraggeber bevollmächtigt den Vermittler bei Bedarf,
einen aktuellen Vermittlungsgutschein zu beantragen.
7.2 Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass der
Vermittler aktuelle Stellenangebote per SMS an die vom
Auftraggeber in seiner Bewerbung angegebene Telefonnummer
übermittelt.
8. Datenschutz
Der Vermittler erhebt und nutzt die Daten des Auftraggebers nur,
soweit dies für die Verrichtung der Vermittlungstätigkeit nach d
iesem Vertrag erforderlich ist. Die Übermittlung der Daten an Dritte
erfolgt nur zu diesem Zwecke, was der Auftraggeber hiermit
ausdrücklich genehmigt. Dies beinhaltet auch die Veröffentlichung
der Daten zum Vermittlungszweck.
9. Schlussbestimmung
Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer
Gültigkeit der Schriftform. Mündliche Nebenabsprachen werden mit
Abschluss dieses Vertrages unwirksam. Sollten einzelne Klauseln
dieses Vertrages unwirksam sein oder die Wirksamkeit durch einen
später eintretenden Umstand verlieren, bleibt die Wirksamkeit des
Vertrages im Übrigen unberührt. An Stelle der unwirksamen
Bestimmung tritt eine Regelung, die dem am nächsten kommt, was
die Vertragsparteien gewollt hätten, sofern sie den betreffenden
Punkt bedacht hätten. Entsprechendes gilt für Lücken des Vertrages.
Geschäftsführung
Kay Pelzer, Mario Zeisberg, Matthias Sperhaken-Grätz
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